Austria: Unlauterer Wettbewerb im Rahmen von COVID-19
01 July 2020Thomas Schneider
Die Covid-19-Pandemie scheint zumindest mitverantwortlich für eine rasante und massive Zunahme von betrügerischen Geschäftspraktiken zu sein. Auf online-Plattformen werden unterschiedliche Waren angeboten, die gegen das Coronavirus schützen sollen oder gar heilende Wirkungen entfachen. Erst Anfang Juni wurden in Wien in zwei Atemschutzmasken-Geschäften Hausdurchsuchungen wegen Betrugsverdacht durchgeführt.
Bereits zu Beginn des Ausbruchs der Covid-19 Erkrankung informierte die Europäische Kommission und das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) online-Plattformenbetreiber über Handlungen, die gegen das Lauterkeitsrecht verstoßen und unlautere Geschäftspraktiken darstellen. Das Netzwerk (CPC) bringt die öffentlichen Behörden aller EU-Mitgliedstaaten (und sonstiger EWR-Staaten) zusammen, die für die Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzvorschriften zuständig sind. Dank dieses 2007 eingerichteten Netzes kann die nationale Behörde eines EU-Landes, in dem die Verbraucherinteressen verletzt werden, sich mit der zuständigen Behörde im Niederlassungsstaat des Händlers in Verbindung setzen, um den Verstoß abzustellen. Daneben können die für die Durchsetzung zuständigen Behörden einander auf festgestellte unzulässige Praktiken hinweisen, die auf andere Länder übergreifen könnten.1
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) kennt verschiedene Verbotstatbestände, unter welche die oben dargestellten Handlungen zu subsumieren sind: das Verbot unlauterer sowie aggressiver Geschäftspraktiken (§ 1 und § 1a UWG) einerseits und das Verbot irreführender Geschäftspraktiken(§ 2 UWG) andererseits.
Die Behauptung, die Ware könne eine Corona Erkrankung gar verhindern oder heilen stellt dann eine UWG-Verletzung dar, wenn die Aussage ungerechtfertigt bzw unbestätigt ist. Anbieter von Produkten, die sich auf solche Behauptungen stützen, ohne dass diese auf wissenschaftliche Expertisen gestützt werden können, verstoßen gegen das UWG.
Erstes Beispiel: Die italienische Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde (AGCM) hat die Website eines Händlers blockiert, der ein Heilmittel bewarb, das antivirale Wirkstoffe für die HIV Behandlung enthielt, als das „einzige Medikament gegen das Coronavirus (Erkrankung COVID-19)“ und das „das einzige Gegenmittel, um den Coronavirus zu bekämpfen“, trotz offizieller Darstellung der Gesundheitsbehörden, dass es kein wirksames Heilmittel um den Virus zu bekämpfen und um die Erkrankung COVID-19 zu heilen gibt.
Zweites Beispiel: Händler bewerben normale Schutzmasken als „Coronavirus Masken“, obwohl eine Anzahl wissenschaftlicher Experten deren Schutzeigenschaften gegen das Virus in Frage gestellt haben.2
Als aggressive Geschäftspraxis werden Handlungen verstanden, die von Händlern gegen Konsumenten (teilweise in aggressiver Weise) ausgehen, dass diese etwa aufgrund unrichtiger Informationen (Marktbedingungen oder Auffindbarkeit eines Produkts am Markt) unwissentlich zum Kauf zu überhöhten Preisen veranlasst werden.
Erstes Beispiel: Händler behaupten, dass Produkte „nur für eine begrenzte Zeit verfügbar sind“ oder „sehr schnell ausverkauft sind“, was im Licht der Medienberichterstattung besonders nachteilig sein kann, als Regierungen planen, eine große Anzahl von Produkten, zum Beispiel Schutzmasken, sicherstellen zu wollen.
Zweites Beispiel: Händler behaupten, dass auf Grund der erhöhten Nachfrage nach Schutzmasken, die sie zu einem Preis anbieten, der bis zu 600% höher als der normale Preis ist, schwierig zu finden sind.2
Diese Handlungen verstoßen gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL), die Unternehmern untersagen, Konsumenten über verschiedene Elemente in die Irre zu führen, welche Verfügbarkeit und den Preis eines Produktes betreffend verbietet. Dabei ist unter allen Umständen untersagt, zu behaupten, dass ein Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit verfügbar ist, wenn dies nicht der Wahrheit entspricht, um die sofortige Kaufentscheidung des Konsumenten auszulösen und ihn der ausreichenden Gelegenheit oder Zeit zu berauben, um eine informierte Wahl zu treffen.
Die UGP-RL untersagt unter allen Umständen aggressive Geschäftspraktiken, wo Unternehmer besondere Umstände von solcher Tragweite ausbeuten, um das Urteilsvermögen des Konsumenten zu beeinträchtigen und um seine Kaufentscheidung zu beeinflussen, sowie unrichtige Informationen über Marktverhältnisse oder über die Möglichkeit ein Produkt zu finden, mit der Absicht, dem Kunden einen höheren als den normalen Preis zu verrechnen.
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Dr. Thomas Schneider, Rechtsanwalt
Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG, Salzburg
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2 Quelle: www.schutzverband.at/nui/detail_news.asp
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Source: https://www.eulaw.at/kanzlei/aktuelles/detail/article/unlauterer-wettbewerb-im-rahmen-von-covid-19/