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Austria: Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers zu Zeiten von Covid-19

20 April 2020
Lukas-Florian Gilhofer

 

Die Ausbreitung des Covid-19-Virus scheint vorerst eingedämmt zu sein. Die Lage bleibt aber angespannt und gefährlich. Das gilt auch für den GmbH-Geschäftsführer. Der Covid-19-Maßnahmen-Dschungel und sich darin zurechtzufinden, stellt den GmbH-Geschäftsführer vor eine große Herausforderung. Es gehört aber zu den Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers, sich stets einen Überblick über die aktuell geltende Rechtslage zu verschaffen und danach zu handeln. Zu Zeiten COVID-19 und der damit verbundenen Flut an neuen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen ist dies aber nicht immer einfach und daher das Haftungspotenzial für den GmbH-Geschäftsführer gerade jetzt enorm. Es empfiehlt sich daher, vor haftungsrelevanten Entscheidungen rechtsanwaltlichen Rat einzuholen. Am besten sind die Haftungstücken zu Zeiten Covid-19 für den GmbH-Geschäftsführer am Beispiel des Ausschüttungsverbots gemäß § 82 Abs 5 GmbHG festzumachen.

§ 82 Abs 5 GmbHG sieht vor, sofern der Vermögensstand der Gesellschaft durch eingetretene Verluste oder Wertverminderungen zwischen Abschluss des Geschäftsjahres und Fassung des Bilanzgewinnverwendungsbeschlusses erheblich und voraussichtlich nicht bloß vorübergehend geschmälert wurde, dass der Bilanzgewinn in einem der erlittenen Schmälerung des Vermögens entsprechenden Betrag von der Verteilung ausgeschlossen und auf Rechnung des laufenden Geschäftsjahres zu übertragen ist. Hier ist noch anzumerken, dass die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 222 UGB um 4 Monate verlängert wurde.

Derzeit stellt sich die Situation in vielen Unternehmen so dar, dass für die Bilanz 2019 Bilanzgewinne auszuweisen wären, die an ihre Gesellschafter ausgeschüttet werden könnten, wohingegen die meisten Unternehmen seit März diesen Jahres mit Umsatzeinbußen zu kämpfen haben. Diese Umsatzeinbußen und damit verbundene Vermögensverluste können die Ausschüttungsfähigkeit bereits entstandener Bilanzgewinne beseitigen. Gemäß § 82 Abs 5 GmbHG darf der Bilanzgewinn im Ausmaß der eingetretenen Wertminderung nicht ausgeschüttet werden, wenn der Vermögensverlust erheblich und voraussichtlich nicht bloß vorübergehend ist.

Der bis zur Feststellung des Jahresabschlusses eingetretene Verlust ist mittels Zwischenbilanz zu ermitteln und als ausschüttungsgesperrter Betrag rechnerisch vom Bilanzgewinn abzuziehen. Erst der sich so ergebende Rest darf an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Die Einhaltung des Ausschüttungsverbots obliegt dem GmbH-Geschäftsführer. Es ist seine Pflicht, bei der Beschlussfassung über den Jahresabschluss im Rahmen der ordentlichen Generalversammlung auf zwischenzeitig eingetretene Verluste aufmerksam zu machen. Falls die Gesellschafter trotz Vorliegen der Auszahlungssperre die Bilanzgewinnausschüttung beschließen, muss der GmbH-Geschäftsführer die Ausschüttung verweigern, ansonsten dieser der Gesellschaft gegenüber schadenersatzpflichtig wird. Daran ändert auch ein Weisungsbeschluss nichts, der den GmbH-Geschäftsführer zur Ausschüttung anhält. Rechtswidrige Weisungen sind vom GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich nicht zu beachten. Zudem befreit ein Weisungsbeschluss den GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich nicht von seiner Haftung.

Als Handlungsdirektive für den GmbH-Geschäftsführer empfiehlt sich aus anwaltlicher Sicht, die von den Gesellschaftern beschlossene Bilanzgewinnverwendung zu überprüfen, um eine Haftung in obigem Sinn zu vermeiden. Aus wirtschaftlicher Sicht empfiehlt sich ohnehin, den Bilanzgewinn vorerst im Unternehmen zu belassen. Sollte sich bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2020 die wirtschaftliche Lage wieder erholt haben, dann wären die Verluste wohl nicht mehr bzw. nicht mehr in derselben Höhe als dauerhaft anzusehen und die Ausschüttung des Bilanzgewinns 2019 könnte nachgeholt werden.

Dies ist nur ein Beispiel, an welchem die gefährlichen Zeiten eines GmbH-Geschäftsführers festgemacht werden können. Es gibt aber Unzählige davon. Denken Sie als GmbH-Geschäftsführer daher daran – um eine Haftung zu vermeiden – rechtzeitig einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Gerne steht Ihnen das Team der Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG zur Verfügung.

For further information, please contact:

MMag. Dr. Lukas-Florian Gilhofer, Rechtsanwalt

Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG, Salzburg

e: gilhofer@eulaw.at

t: +43 662 624500 

 

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Source: https://www.eulaw.at/kanzlei/aktuelles/detail/article/die-haftung-des-gmbh-geschaeftsfuehrers-zu-zeiten-von-covid-19/

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