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Neues Erwachsenenschutzrecht ab 1. Juli 2018

18 July 2018
Franziska Wirnsperger

 

Mit 01.07.2018 treten umfangreiche Änderungen im bisherigen Sachwaltschaftsrecht in Kraft. Das neue Erwachsenenschutzgesetz sieht dabei zahlreiche Neuerungen vor, welche nachstehend überblickshaft dargestellt werden:

Neuerungen bei der Vorsorgevollmacht:

  • Neue Formerfordernisse: die Vorsorgevollmacht muss nach Belehrung höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden (§ 262 Abs 1 ABGB)
  • Die Eintragung der Vorsorgevollmacht und des (späteren) Eintritts des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis sind künftig konstitutive Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Vollmacht (§ 263 ABGB)
 
Gewählte Erwachsenenvertretung:
  • Unterscheidung zur Vorsorgevollmacht: sie setzt lediglich eine geminderte Entscheidungsfähigkeit voraus. Es handelt sich um eine Vereinbarung, der wie die Vorsorgevollmacht nach Belehrung höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet werden muss (§ 266 ABGB).
  • Die Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis wird zur konstitutiven Voraussetzung für ihr Wirksamwerden (§ 270 ABGB).
  • Vollmachtnehmer kann jede nahstehende Person sein, nicht nur Angehörige.
  • Die Vollmacht kann sich auf einzelne Angelegenheit oder Arten von Angelegenheiten beziehen.
 
Gesetzliche Erwachsenenvertretung:
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung (§§ 268ff ABGB) ist die neue Bezeichnung für die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b ff ABGB). 
  • Der Kreis der potenziellen Vertretungsbefugten wird um Neffen und Nichten erweitert
  • Einschränkungen des Wirkungsbereichs entfallen (§ 269 Abs 1 ABGB)
Die Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis wird zur konstitutiven Voraussetzung für ihr Wirksamwerden (§ 270 ABGB).   Vor der Eintragung sind der Erwachsenenvertreter und die volljährige Person über das Wesen und die Folgen der Erwachsenenvertretung, über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerspruchs sowie über die Rechte und Pflichten des gesetzlichen Erwachsenenschutzvertreters persönlich zu belehren. Diese Belehrung ist zu dokumentieren (§ 270 Abs 3 ABGB).
 
Gerichtliche Erwachsenenvertretung:
  • Bestellung nur noch für einzelne oder bestimmte Arten von Angelegenheiten, die gegenwärtig zu besorgen sind (§272 ABGB)
  • Angelegenheiten können eingeschränkt oder erweitert werden, das Erweiterungsverfahren wurde dazu wesentlich vereinfacht (§ 128 AußStrG)
  • Gerichtliche Erwachsenenvertretung erlischt automatisch nach drei Jahren nach der erstinstanzlichen Beschlussfassung, sofern vor Ablauf dieses Zeitraums kein Erneuerungsbeschluss gefasst wird (§ 246 Abs 1 Z 6 ABGB).
  • In Erwachsenenvertreter-Verfügungen kann der Betroffene Personen bezeichnen, die er als Erwachsenenvertreter wünscht oder ablehnt (§ 244 ABGB).
  • Übernahmeverpflichtung von Rechtsanwälten wird eingeschränkt (§ 275 ABGB).
  • Entschädigungs-, Entgelt- und Aufwandersatzanspruch: Klarstellungen § 276 ABGB; das Schonvermögen wird von € 10.000,00 auf € 15.000,00 erhöht.
  • Verfahren über die Bestellung, Änderung und Kontrolle wird in Erwachsenenschutzverfahren umbenannt (§§ 116a ff AußStrG).
Autonomie und Genehmigungsvorbehalt: Die eigene Handlungsfähigkeit wird durch eine – auch gerichtliche - Erwachsenenvertretung nicht mehr beschränkt. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt bestehen (§ 242 Abs 2 ABGB). Schließt eine volljährige Person, die nicht entscheidungsfähig ist, ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens, das ihre Lebensverhältnisse nicht übersteigt, ab, so wird dieses mit der Erfüllung der sie treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam (§ 242 Abs 3 ABGB). Entscheidungsunfähige Personen können selbständig ausschließlich begünstigende Versprechen annehmen (§ 865 Abs 2 ABGB).
 
Ausübung der Vertretung:
  • Auch im Fall der Vertretung betont das Gesetz nun in besonderer Weise das Recht der vertretenen Person auf Selbstbestimmung (§ 241 ABGB nF). Der Vorsorgebevollmächtigte oder Erwachsenenvertreter muss die vertretene Person vor jeder beabsichtigten Entscheidung rechtzeitig verständigen und ihr Gelegenheit geben, sich zu äußern. Die Äußerung muss berücksichtigt werden, es sei denn, ihr Wohl wäre hierdurch erheblich gefährdet.
  • Die Kontaktpflicht wird situationsabhängig gestaltet (§ 247 ABGB nF). Sofern dem Vertreter nicht ausschließlich Rechts- oder Vermögensangelegenheiten übertragen worden sind, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.
  • Nahe Angehörige (Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte, Kinder und Eltern) erhalten gegenüber dem Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter ein eingeschränktes Informationsrecht über das geistige und körperliche Befinden und den Wohnort des Betroffenen (§ 248 Abs 2 ABGB nF).
  • Die Vertretung in personenrechtlichen Angelegenheiten wird durch eine Grundsatzbestimmung geregelt (§ 250 ABGB nF). Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter darf in Angelegenheiten, die in der Persönlichkeit der vertretenen Person oder deren familiären Verhältnissen gründen, nur dann tätig werden, wenn diese von seinem Wirkungsbereich umfasst sind, die vertretene Person nicht entscheidungsfjähigk ist, nach dem Gesetz eine Stellvertretung nicht jedenfalls ausgeschlossen ist und eine Vertretungshandlung zur Wahrung des Wohles der vertretenen Person erforderlich ist (§ 250 ABGB).
  • Die Einwilligung in ärztliche Behandlungen wird einfacher und praxisnäher gestaltet, wobei die neuen Regelungen nun sinngemäß auch medizinische Maßnahmen anderer Gesundheitsberufe erfassen (§ 252 ff ABGB nF). In eine medizinische Behandlung kann eine volljährige P Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst einwilligen (§ 252 ABGB). Eine medizinische Behandlung an einer volljährigen Person, die nicht entscheidungsfähig ist, bedarf der Zustimmung ihres Vorsorgebevollmächtigen oder Erwachsenenvertreters, dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst (§ 253 ABGB).
  • Die Regelungen zur Wohnortänderung (§ 257 ABGB nF) entsprechen weitgehend dem geltenden Recht. Die gerichtliche Genehmigung einer dauerhaften Wohnortänderung muss jedoch vorab eingeholt werden.
 
Übergangsrecht:

Das neue Erwachsenenschutzrecht tritt am 01.07. 2018 in Kraft (§ 1503 Abs 9 ABGB nF). Bestehende Sachwalterschaften werden ab diesem Zeitpunkt zu gerichtlichen Erwachsenenvertretunge übergeleitet. Für die bereits bestehenden Sachwalterschaften besteht bis 30.06.2019 eine Übergangsbestimmung und müssen diese von den Gerichten in den nächsten Jahren überprüft werden und gegebenenfalls in eine gerichtliche Erwachsenenvertretung umgewandelt werden. Ohne Erneuerungsverfahren erlöschen sie automatisch mit 01.01. 2024.


Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und zusammengestellt.
Eine Haftung für die Richtigkeit wird nicht übernommen.

 

For further information, contact: 

Franziska Wirnsperger, Rechtsanwaltsanwärterin 

Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG, Salzburg

e:  wirnsperger@eulaw.at 

t:   +43 662 62 45 00

 

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Source: https://www.eulaw.at/kanzlei/aktuelles/detail/article/neues-erwachsenenschutzrecht-ab-01072018/

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